Ich habe bereits verkündet, das die Beweismittelaufnahme abgeschlossen ist. Daher sind jegliche theatralische Reden oder irgendwelche *blinzel* ....äh, Flaschen oder wasauchimmer als Beweismittel nicht mehr zulässig.

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*hüstel, hüstel, hüstel*


Meine Damen und Herren und sonstiges Getier, ich bitte sie, sich zu erheben !!!

Das Hohe Gericht hat sich die Urteilsfindung im Falle der Angeklagten Alix, Riesin, wirklich nicht leicht gemacht. Alle vorliegenden Beweise, Expertisen und Zeugenaussagen wurden auf das Gründlichste geprüft und bedacht. Es ist bis zuletzt nicht eindeutig zu klären gewesen, ob die Angeklagte mutwillig böse gewesen ist, oder ob dieser Zustand auf eine mögliche dämonische Besessenheit zurückzuführen war. Der Umstand, dass die Angeklagte während der Verhandlung mehrfach die Gesinnung gewechselt hat, könnte die Annahme einer dämonischen Besessenheit durchaus plausibel erscheinen lassen, was als mildernder Umstand berücksichtigt wurde.

Letztlich musste das Hohe Gericht anhand der Beweise und Zeugenaussagen jedoch davon ausgehen, das es sich bei der Person auf dem belastenden Filmmaterial um die Angeklagte handelt und diese daher zumindest zu jenem Zeitpunkt von Übel befallen war. Das Hohe Gericht sieht sich nicht in der Lage, zu überprüfen, ob dieser Umstand bis dato anhält und beschliesst daher folgendes Urteil:


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ERSTENS:

Die Angeklagte wird für schuldig befunden, widerrechtlich das Zeichen der Guten Gesinnung getragen zu haben in Tateinheit der arglistigen Täuschung aller Gesinnungen. Alle anderen Anklagepunkte waren nicht zweifelsfrei nachzuweisen, oder wurden wegen Nichtigkeit fallengelassen, daher erfolgt hier ein Freispruch.

ZWEITENS:

Es wird verfügt, dass die Angeklagte das Zeichen der Bösen Gesinnung annehmen muss. Diese Verfügung wird jedoch zur Bewährung ausgesetzt: Lässt sich die Angeklagte in einem Zeitraum von 4 Wochen nichts mehr zuschulden kommen, darf sie das Zeichen der Guten Gesinnung wieder annehmen. Wird die Angeklagte jedoch erneut durch bösartiges Verhalten auffällig, so wird ihr das Zeichen der Bösen Gesinnung zwangszugewiesen. Während der Bewährungszeit hat die Angeklagte das Zeichen der Neutralen Gesinnung zu tragen. Weitere Informationen über die Bewährungsauflagen erhält sie bei ihrem Bewährungshelfer: Buad, namentlich Riesenzwerg, Teepanscher und Beisitzer des Hohen Gerichts.

DRITTENS:

Zur Sühne ihrer Taten wird die Angeklagte zu lebenslänglichem Keksebacken für wohltätige Zwecke verurteilt. Die zu backende Menge wird vom Hohen Gericht auf eine Tonne pro Woche festgesetzt. Diese Menge ist pünktlich und regelmässig in der Opferschale des Vorsitzenden dieses Hohen Gerichts zu hinterlegen, damit dieser sie dann an die - hihi - Bedürftigen verteilen kann....

VIERTENS:

Das Rechtsmittel der Revision ist unzulässig und wäre ohnehin völlig zwecklos. Hiermit erläre ich dieses Urteil mit sofortiger Wirkung für rechtskräftig.

*PENG !!!*


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Damit ist das Verfahren beendet. Kennt jemand ein gutes Restaurant mit Thorwaler Küche hier in der Nähe ???