Nach §29, Absatz 3 des Sonderanhanges #12/56-A zum Nachtrag 47 vom 31.02.1879 ist das Hohe Gericht zwar zur barbarischen Rechtsprechung berechtigt, berichtigt berechnet unterliegt es aber nicht der Rechtsprechung der Barbaren.
Und da Queen zweifelsohne Barbarenmusik gemacht hat, kommt dieser Paragraph hier eindeutig zum ziehen. Heben. Tragen. Wasauchimmer.